Mein Design-Schutz und meine greifenden Rechte als professioneller Designer
§ 2 DesignG: Regelt den Grundschutz; ein Design muss neu sein und eine eigene Eigenart im Vergleich zu älteren Gestaltungen besitzen. ✔
§ 38 DesignG: Gibt dem Inhaber das ausschließliche Recht, das Design zu nutzen und Dritten die unbefugte Herstellung oder Vermarktung zu verbieten. ✔
§ 51 DesignG: Stellt den unbefugten Nachbau oder die Gewerbsverletzung unter Strafe. ✔
§ 2 UrhG (Urhebergesetz): Schützt Werke der angewandten Kunst, sofern sie eine hinreichend hohe kreative Gestaltungshöhe erreichen. ✔